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   LAG Bremen, 27.11.2013 - 2 Sa 18/13   

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https://dejure.org/2013,53363
LAG Bremen, 27.11.2013 - 2 Sa 18/13 (https://dejure.org/2013,53363)
LAG Bremen, Entscheidung vom 27.11.2013 - 2 Sa 18/13 (https://dejure.org/2013,53363)
LAG Bremen, Entscheidung vom 27. November 2013 - 2 Sa 18/13 (https://dejure.org/2013,53363)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG, § ... 37 Abs. 3 BetrVG, § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG, § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 21 b BetrVG, § 20 Abs. 3 BetrVG, § 717 ZPO, § 37 BetrVG, § 92 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Vergütung außerhalb der individuellen Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 37 Abs. 2
    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Vergütung außerhalb der individuellen Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04

    Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit

    Auszug aus LAG Bremen, 27.11.2013 - 2 Sa 18/13
    Derartige Wegezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG begründen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG, Urteil vom 16.04.2003 - Az.: 7 AZR 423/01 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138; BAG, Urteil vom 10.11.2004 - Az.: 7 AZR 131/04 - BAGE 112, 322 -328).
  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 423/01

    Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Bremen, 27.11.2013 - 2 Sa 18/13
    Derartige Wegezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG begründen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG, Urteil vom 16.04.2003 - Az.: 7 AZR 423/01 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138; BAG, Urteil vom 10.11.2004 - Az.: 7 AZR 131/04 - BAGE 112, 322 -328).
  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62/06

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten

    Auszug aus LAG Bremen, 27.11.2013 - 2 Sa 18/13
    Dies gilt nicht nur für den Zeitaufwand, sondern auch für die Kosten der An- und Abfahrt zum Ort, an dem Betriebsratstätigkeiten angefallen sind (BAG, Beschluss vom 13.06.2007 - Az.: 7 ABR 62/06 - juris).
  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94

    Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Bremen, 27.11.2013 - 2 Sa 18/13
    Der Beklagte versteht offenbar die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 05.05.2012 (Az.: 7 AZR 778/08 - AP Nr. 49 zu § 37 BetrVG 1972) und vom 26.04.1995 (Az.: 7 AZR 874/94 -BAGE 80, 54 ff.) falsch.
  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 389/05

    Betriebsratsmitglied - Arbeitsbefreiung - Reisezeiten

    Auszug aus LAG Bremen, 27.11.2013 - 2 Sa 18/13
    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.06.2006 (Az.: 7 AZR 389/05 - Juris), aus der die Beklagte ableiten will, dass ohne spezielle arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung die Berücksichtigung von Reisezeiten ausgeschlossen ist, ist nicht so zu verstehen.
  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14

    Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. November 2013 - 2 Sa 18/13 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. Januar 2013 - 6 Ca 6216/12 - teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 40, 35 Euro nebst Zinsen verurteilt hat.
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